Frank Hirtes | Anwalt für Arbeitsrecht

Frank Hirtes
Fachanwalt Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

Als Anwalt für Arbeitsrecht ist es mir ein Anliegen, Ihnen die häufigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch zu beantworten. Der Urlaubsanspruch ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. In diesem Artikel erkläre ich, was es mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch auf sich hat, wie der Urlaubsanspruch bei Kündigung aussieht, welche Besonderheiten während der Probezeit gelten und was Sie bei Teilzeitbeschäftigung beachten müssen.

Was versteht man unter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat demnach einen Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub im Jahr. Es gibt jedoch auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die diesen Anspruch erhöhen können. Der Urlaubsanspruch ist somit ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsbedingungen, der den Arbeitnehmern hilft, sich zu erholen und ihre Arbeitskraft langfristig zu erhalten.

Urlaubsanspruch bei Kündigung: Was passiert mit dem Urlaub?

Ein Streitpunkt ist die Frage, wie sich der Urlaubsanspruch bei Kündigung verhält. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres gekündigt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den beteiligten Urlaub. Dieser wird nach der Anzahl der gearbeiteten Monate im laufenden Jahr berechnet. Ein allgemeiner Fehler ist die Annahme, dass der volle Urlaub nur gewährt wird, wenn das Arbeitsverhältnis das gesamte Jahr über besteht. Bei einer Kündigung vor Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Teil des Urlaubs, der bis dahin bereits erworben wurde.
Wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt, kann der Urlaub in dieser Zeit genommen werden. Falls dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen.

Urlaubsanspruch während der Probezeit

Während der Probezeit besteht grundsätzlich ebenfalls ein Urlaubsanspruch. Da die Probezeit in der Regel zwischen drei und sechs Monaten dauert, wird der Urlaub anteilig berechnet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Probezeit Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat. Auch hier gilt: Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, wird der anteilige Urlaubsanspruch ausgezahlt.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass während der Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht. Dies ist nicht korrekt, da der gesetzliche Urlaubsanspruch auch in der Probezeit weiterhin gilt.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, der gemäß ihrer Arbeitszeit berechnet wird. Hier stellt sich oft die Frage, wie der Urlaubsanspruch bei Teilzeit genau berechnet wird, da diese Mitarbeiter weniger Stunden arbeiten als Vollzeitkräfte. Der Urlaubsanspruch wird in der Regel anteilig zur Arbeitszeit berechnet. Ein Teilzeitbeschäftigter, der beispielsweise nur die Hälfte der Stunden eines Vollzeitbeschäftigten arbeitet, hat entsprechend auch nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Wichtig zu wissen: Der Urlaubsanspruch muss auch hier mindestens den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Werktagen pro Jahr betragen, es sei denn, es gibt abweichende tarifliche oder vertragliche Regelungen.

Krank im Urlaub: Was passiert dann mit dem Urlaubsanspruch?

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, die krankheitsbedingten Tage nicht vom Urlaub abzuziehen. Das bedeutet, dass der Urlaub nicht verloren geht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, den Urlaub zu genießen. Der Arbeitnehmer muss jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die den Zeitraum der Krankheit bestätigt.
In solchen Fällen wird der Urlaubsanspruch um die Krankheitsphase verlängert, sodass der Arbeitnehmer den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachholen kann. Diese Regelung dient dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers und stellt sicher, dass der Urlaub tatsächlich der Erholung dient.
Es ist wichtig zu wissen, dass diese Regelung nur für den Zeitraum gilt, in dem der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Sollte der Arbeitnehmer auch ohne Krankheit Urlaub nehmen wollen, verbleibt der ursprüngliche Urlaubsanspruch.

Was Sie über den Urlaubsanspruch wissen sollten

Der Urlaubsanspruch ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsrechts und sorgt für die notwendige Erholung der Arbeitnehmer. Egal ob während der Probezeit, bei Kündigung oder im Teilzeitverhältnis, der Urlaubsanspruch ist gesetzlich klar geregelt und darf nicht einfach unterschätzt werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter korrekt über den Urlaubsanspruch zu informieren und diesen auch zu gewährleisten. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um eine faire Regelung im Hinblick auf ihren Urlaubsanspruch zu gewährleisten.
Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch haben oder rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.

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…Frank Hirtes hält bundesweite Vorträge zum Arbeitsrecht und ist als Dozent tätig. »Stellen Sie jetzt Ihre Fragen

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