Der Mythos, dass vor Ausspruch einer Kündigung drei Abmahnungen erfolgen müssen, ist nicht tot zu kriegen. Eine rein mathematische Betrachtung ist für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfehlt.
In vielen Fällen berechtigt bereits eine vorangegangene Abmahnung den Arbeitgeber bei einem nochmaligen Fehlverhalten zur Kündigung. Maßgeblich ist die Schwere der begangenen Pflichtverletzung. So kann der Arbeitgeber bei einem erneuten schweren Vertragsverstoß nach erfolgter Abmahnung erfolgreich kündigen. Mehrere Abmahnungen wegen verschiedener leichter Vergehen berechtigen dagegen nicht unbedingt zur Kündigung.
Sollten Sie eine oder mehrere Abmahnungen erhalten haben überprüfen wir diese gerne für Sie.