Auch das hat es gegeben:
Der Verein hat das befristete Arbeitsverhältnis des Trainers fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Er wirft dem Trainer vor, in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt zu haben. Mit seiner Klage wendet sich der Trainer gegen die Kündigung.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 24 Ca 4261/17) ist die fristlose Kündigung des Trainers wirksam, der mit versteckter Kamera in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hat. Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
Gericht: ArbG Berlin, Urteil vom 01.11.2017 – 24 Ca 4261/17