Äußerung auf Facebook-Profil durch Mitarbeiter als „armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef“
Was war passiert?
Zwei Mitarbeiter wurden während der Probezeit entlassen. Zuvor haben sie sich arbeitsunfähig gemeldet.
Postwendend fand auf dem Facebook-Profil der Mitarbeiter eine Konversation zwischen den beiden Personen statt. Dabei wurden folgende Äußerungen getätigt. „Quizfrage: Was passiert, wenn man nicht der Meinung des egozentrischen Chefs und dann auch noch die Frechheit besitzt dazu zu stehen?“
Antwort: „Man wird gekündigt, per Telefon. Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef, hat noch nicht mal den Arsch in der Hose selbst anzurufen.“
Rechtliche Würdigung
Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von dem Posting und klagte vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen diese Äußerungen auf Unterlassung. In der 1. Instanz wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, da nicht ersichtlich sei, wer als „Chef“ gemeint sei. Die entsprechen-den Adressaten der Nachricht müssten identifizierbar sein. Dieses war vorliegend nicht der Fall. Soweit leitende Angestellte bezeichnet wurden, steht auch dem Arbeitgeber nicht zu die-se im Wege der Unterlassungsklage in Anspruch zu nehmen. Dies müssten die leitenden Angestellten selber machen, soweit sie überhaupt identifizierbar wären. Die Bezeichnung der Klägerin als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ handelt es sich zwar um Formalbeleidigungen, die jedoch auch Inhalt eines Dialogs auf dem Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Die klagende Arbeitgeberin ging in der Berufung und vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einigten sich die Parteien auf Herausnahme dieses Chatverlaufs bei Facebook.
Hinweis:
Selbstverständlich raten wir nicht zu Formalbeleidigungen, auch nicht auf sozialen Netzwerk-plattformen. Allerdings besteht in Deutschland die Meinungsfreiheit. Soweit die betreffenden Personen nicht eindeutig identifizierbar sind, hat man als „lästernder“ Arbeitnehmer gute Chancen später nicht in Anspruch genommen zu werden.
1. Instanz: Arbeitsgericht Bochum, Az. 3 Ca 1203/11,
später
2. Instanz: Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 451/12