Frank Hirtes | Anwalt für Arbeitsrecht

Frank Hirtes
Fachanwalt Arbeitsrecht

Achtung bei fehlerhafter Unterrichtung im Rahmen eines Betriebsüberganges

Arbeitnehmer können nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB binnen eines Monats nach Unterrichtung über den Betriebsübergang den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber in Textform widersprechen.

Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Unterbleibt eine Unterrichtung der Arbeitnehmer, so beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, so dass Arbeitnehmer noch lange Zeit nach dem Betriebsübergang ihr Widerspruchsrecht ausüben und zum alten Arbeitgeber zurückkehren können.

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 15.12.2016, zuvor schon im Urteil vom 14.11.2013, entschieden, dass eine Information über einen Betriebsübergang auch dann unvollständig, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer nicht konkret mitgeteilt wird, dass der neue Inhaber ein Unternehmen führt, dass noch keine vier Jahre alt ist, bei dem der Abschluss eines Sozialplans im Falle einer Betriebsänderung nicht erzwungen werden kann (§ 112a Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Hieran kann man sehen, welche Risiken und langfristigen Rechtsfolgen sich aus einem Betriebsübergang und der entsprechenden Informationen an die Belegschaft ergeben können.

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