Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag in den Händen zu halten auch kein Arbeitsverhältnis innehaben kann.
Zwar kann man nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 623 BGB) nur schriftlich gekündigt werden. Arbeitsverträge selbst können jedoch grundsätzlich formfrei, d.h. auch mündlich, abgeschlossen werden. Das Nachweisgesetz sieht (konkret in § 2 NachwG) eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Arbeitsvertrag.
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