„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.“
Solche Ausschlussklauseln dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie führen dazu, dass innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums Klarheit darüber besteht, welche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis noch bestehen und welche eben nicht mehr.
Die Frage, ob derartige Ausschlussklauseln für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses gelten, hatte vor kurzem das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 AZR 96/17). Unserer Meinung nach wenig überraschend stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass auch der Arbeitgeber sich an eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist halten muss, z.B. wenn er Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer geltend machen will.
Macht Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber Ansprüche geltend? Wir beraten Sie gerne!