Bundesverfassungsgericht erklärt Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu erneuter sachgrundloser Befristung für verfassungswidrig
Zumindest bislang sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz vor. Eine solche sachgrundlose Befristung ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Sie ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut dann nicht zulässig, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah bislang vor, dass eine erneute sachgrundlose Befristung dann möglich ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen hat.
Diese Rechtsprechung hat nun das Bundesverfassungsgericht kassiert und für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14). Die Richter aus Karlsruhe stellten klar, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist und eine Auslegung, wie sie das Bundesarbeitsgericht vorgenommen hat, dem widerspricht. Jedoch will auch das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen zulassen. So etwa, „wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.“
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