Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dau-er der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Arbeitnehmer können verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeug-nis) erstrecken.
Umstritten war immer wieder, ob man als Arbeitnehmer darüber hinaus einen Anspruch da-rauf hat, dass das Zeugnis mit einer sogenannten Schlussformel oder auch „Dankes-, Bedau-erns- und Wunschformel“ versehen wird. Diese Formeln finden sich in vielen Zeugnissen und lauten etwa wie folgt: „Wir danken Frau/Herrn XY für ihre/seine wertvolle Mitarbeit und be-dauern es sie/ihn als Mitarbeiter/-in zu verlieren. Für ihren/seinen weiteren Berufs- und Le-bensweg wünschen wir ihr/ihm alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg“.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2021, Aktenzei-chen 3 Sa 800/20 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistung attestiert wird, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis hat, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Einen Rechtsanspruch auf die Äußerung eines Bedauerns sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hingegen nicht.
Die kontrovers diskutierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde schlussendlich vom Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 25.01.2022, Aktenzeichen 9 AZR 146/21, wieder aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht bleibt damit seiner früheren Rechtsprechung treu und lehnt einen Anspruch auf Dankes- und Wunschformel grundsätzlich ab.
Um diesbezüglich kein böses Erwachen zu erleben, sollte also darauf geachtet werden, dass im Falle einer Einigung mit dem Arbeitgeber der Anspruch auf eine entsprechende Ab-schiedsformel schriftlich fixiert wird.