Versprechen kann man viel – so haben wir bereits erlebt, dass Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage, Lohnerhöhungen, Firmenwagen und vieles mehr versprochen haben.
Häufig will der Arbeitgeber später von seinen Versprechungen jedoch nichts mehr wissen und verweigert die Leistung. Mündliche Zusagen haben jedoch genauso wie schriftliche Vereinbarungen Geltung! Hat ihr Arbeitgeber Ihnen eine Leistung zugesagt, haben Sie darauf auch einen Anspruch.
Das Problem liegt in diesen Fällen häufig darin, dass Sie die Zusage ihres Arbeitgebers nicht nachweisen können. Gibt der Arbeitgeber Ihnen gegenüber ein Versprechen ab, verlangen Sie also, dass Ihnen das Versprechen schriftlich bestätigt wird oder achten Sie darauf, dass (mindestens) ein Zeuge das Versprechen bestätigen kann.
Zusammengefasst: Sie haben Anspruch auf (auch nur) mündlich zugesagte Leistungen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Zusage Ihres Arbeitgebers auch beweisen können.