Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, die nicht tarifgebunden sind, müssen Dauernachtwachen einen Nachtarbeitszuschlag von 30% auf das Bruttogehalt zahlen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 07.06.2018 veröffentlicht, dass 30% Nachtzuschlag gerechtfertigt sind. Wenn der Arbeitgeber meint, geringere Zuschläge seinen gerechtfertigt, so müsse dieser genau belegen können, dass bereits für Zeiten in der Nacht vorlägen. Bereits am 09.12.2015 hatte das BAG entschieden, dass nichttarifgebundene Arbeitgeber bei Dauernachtschicht einen Nachtzuschlag von 30% zahlen müssen. In diesem Falle ging es um einen LKW-Fahrer im paketliegenden Transportdienst. Bei Nachtschichten, die nicht fortlaufend sind, seien dagegen regelmäßig 25% zu gewähren.
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