Das LAG Hamm hat noch einmal klargestellt: Rückzahlungsklauseln in der Fortbildungsvereinbarung unterliegen einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle. Diese Fortbildungsvereinbarungen sind nicht bereits nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich ist. Eine nach § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel von den Vertragspartnern nicht klar oder verständlich formuliert wurde. Ferner muss diese entsprechend des Transparenzgebotes ausreichend bestimmt sein. Nur dann, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt, genügt Sie den Anforderungen, die das LAG Hamm mit letzter Rechtsprechung bestätigt hat.
Das BAG hatte schon entschieden, dass es nicht zulässig ist, eine Rückzahlungsverpflichtung einschränkungslos an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer Eigenkündigung zu knüpfen. Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung.
Sie merken, dass man höchst vorsichtig mit Rückzahlungsklauseln umgehen muss. In den allermeisten Fällen sind diese unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2018 – 1 Sa 49/18).