Der Arbeitgeber eines Taxifahrers hat von den Taxifahrern verlangt, alle drei Minuten eine Taste zu drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Für den Fall, dass der Fahrer die Taste nicht gedrückt hatte, wurde die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sonders als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Der Taxifahrer wandte sich gegen die Anweisung des Arbeitgebers mit dem Argument, er habe Anspruch auf den Mindestlohn auch für die ohne Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az.: 26 Sa 1151/17) hat wie die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Anspruch auf den Mindestlohn bejaht. Die Anweisung des Arbeitgebers, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch etwaige berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt. Darüber hinaus sei diese Anweisung unter Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig.