Frank Hirtes | Anwalt für Arbeitsrecht

Frank Hirtes
Fachanwalt Arbeitsrecht

Kein Annahmeverzugslohn wenn zumutbare Arbeit böswillig unterlassen wird

HIRTES Kanzlei Arbeitsrecht

Völlig untätige Arbeitssuchende haben es künftig schwer Annahmeverzugslöhne geltend zu machen

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer erhielt 2 fristlose Kündigungen, gegen die er sich erfolgreich zur Wehr setzte. In der Zwischenzeit, als der Arbeitnehmer gekündigt zu Hause saß, erhielt er Arbeitslosengeld I. Nachdem er bei dem Kündigungsschutzverfahren gewonnen hatte, verlangte er die Zahlung des sogenannten Annahmeverzugslohnes für den Zeitraum ab der ersten fristlosen Kündigung bis zum Ende des zweiten Kündigungsschutzverfahrens.

Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück. Grund dafür war § 615 Satz 2 BGB. Man machte ihm den Vorwurf, dass er die Annahme zumutbarer Arbeit böswillig unterlassen hat und ihm deshalb kein Annahmeverzugslohn zustünde. Die Agentur für Arbeit hatte ihm 23 Vermittlungsvorschläge geschickt. Der Mitarbeiter selbst hat angegeben, er habe 104 Bewerbungen versandt, worauf er 75 Absagen erhielt und in 29 Fällen gar keine Reaktion. Das Gericht machte ihm u.a. zum Vorwurf, dass er sich in 29 Fällen, bei denen er keine Reaktion auf seine Bewerbung erhielt, nicht erneut gemeldet und nach dem Sachstand gefragt habe.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das LAG setzt konsequent die Vorgaben des BAGs um, wonach Arbeitgeber Auskunftsansprüche bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen zustehen. Es wird die Zukunft zeigen, dass völlig untätige Arbeitnehmer es schwer haben werden, Annahmeverzugslöhne geltend zu machen. Jedenfalls wenn der Arbeitgeber konkrete Stellenanzeigen dem Mitarbeiter zuschickt, so muss der Arbeitnehmer auch dazu konkret vortragen.

Entscheidung LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2022 – 6 SA 280/22

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