„In der Probezeit kann man mir jederzeit von einem Tag auf den anderen kündigen“ – auch dieser Mythos hält sich hartnäckig.
Richtig ist aber: auch in der Probezeit gibt es für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist zu beachten! Gesetzlich geregelt ist, dass während einer vereinbarten Probezeit (die längstens sechs Monate betragen darf) ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann (§ 623 Abs. 3 BGB). Sollte in ihrem Arbeitsvertrag für die Dauer der Probezeit eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden sein, so gilt diese. Eine kürzere Kündigungsfrist als die zwei Wochen Frist kann nur durch Tarifvertrag vereinbart werden (§ 623 Abs. 4 BGB).
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Kündigung während der Probezeit haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.