Da hat doch der Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs das Gespräch heimlich aufgezeichnet. Das ist übrigens etwas, was uns in der Praxis relativ häufig begegnet, dass Mandanten uns sagen: „Ich habe das Gespräch aufgezeichnet“, wo wir dann sofort mit den Händen über den Kopf winken und sagen, sind Sie denn „verrückt“ geworden?
Denn einmal verletzt man die Vertraulichkeit des Wortes und dies ist eine Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Außerdem verletzt man auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der weiteren Gesprächsteilnehmen und deshalb ist allein das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs an sich geeignet einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung zu begründen.
Dann muss man natürlich auf zweiter Stufe bei der fristlosen Kündigung immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei spielt es beispielsweise eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon beim Arbeitgeber in der Stelle tätig war und aus welchen Motiven er dieses Personalgespräch heimlich aufgezeichnet hat.
So hat es entschieden das Arbeitsgericht Freiburg in einer Entscheidung aus Oktober 2022. Der Arbeitgeber hatte dann eine fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem er Kenntnis hatte von dem heimlichen Aufzeichnen. Diese fristlose Kündigung ist kassiert worden, ist also unwirksam. Allerdings ist die fristgerechte Kündigung, die hilfsweise ausgesprochen wurde für rechtmäßig erklärt worden.
Was heißt das für Euch? Noch nicht einmal daran denken, ein Personalgespräch heimlich aufzuzeichnen, denn da begebt Ihr Euch auf ganz dünnes Eis. Aber solltet Ihr dort stehen, dann holen wir Euch gerne von diesem wieder runter.