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Aufhebungsvertrag

Aus Arbeitnehmersicht ist von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich abzuraten. In der Praxis erleben wir es häufig, dass es viele Arbeitgeber gibt, die mit ihren Mitarbeitern Aufhebungsverträge abschließen wollen. … Kein Wunder.

Frank Hirtes | Anwalt für Arbeitsrecht

Frank Hirtes
Fachanwalt Arbeitsrecht

Gehen Sie trotzdem als Gewinner vom Platz!

Sie merken, wie wir grundsätzlich zu Aufhebungsverträgen stehen. Es gibt jedoch Möglichkeiten eine Sperrzeit zu vermeiden, eine entsprechende Abfindung zu erhalten und am Ende trotz eines Aufhebungsvertrages „als Gewinner vom Platz“ zu gehen.

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In der Regel hat der Arbeitgeber Vorteile, denn:

  • er braucht keinen Kündigungsschutz beachten
  • hat kein Prozessrisiko
  • der Betriebsrat muss nicht beteiligt werden

Es ist erstmal davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen ist. Dies ist im 3. Sozialgesetzbuch (SBG III) so bestimmt. Sperrzeit bedeutet, dass für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Im Ergebnis ist der Arbeitslose dann auf Hartz IV angewiesen, sofern kein eigenes Vermögen zur Verfügung steht.

Viele Arbeitnehmer vergessen, dass während eines Sperrzeittatbestandes auch keine Krankenversicherung oder Rentenversicherung besteht. Ferner muss bedacht werden, dass eine Abfindung, die häufig in Aufhebungsverträgen vereinbart wird, der Steuer unterliegt.

Der Aufhebungsvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden, per E-Mail oder SMS ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigenhändig auf einer Urkunde unterschreiben. Wenn gegen diese Formvorschriften verstoßen wird, ist der Aufhebungsvertrag ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Ziel des Aufhebungsvertrages ist es, dass dieser alle Aspekte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln soll. Nachfolgende Regelungen sind typisch für einen Aufhebungsvertrag:

  • Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
  • Zahlung einer Abfindung.
  • Freistellung des Arbeitnehmers.
  • Urlaubsabgeltung.
  • Abgeltung offener Zahlungsansprüche.
  • Zeugnis.Umfassende Ausgleichsklausel.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht auf Zahlung einer Abfindung. Oft wird von einer Regelabfindung gesprochen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr erhält. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann eine Abfindung frei verhandelt werden.

Unter geringen Möglichkeiten kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrages durch Drohung oder Täuschung gedrängt wurde. Dann kann er den Vertrag anfechten gemäß § 123 BGB.

Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, muss sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Sollte die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate betragen, so muss er innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis sich melden. Ansonsten verringert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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Bei Aufhebungsverträgen drohen schwerwiegende sozialrechtliche Konsequenzen. Wir zeigen Ihnen Mittel und Wege, diese zu umgehen.

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